HerrMittmann

Drohnen-Spionage beim Hoffenheim-Training – ist es wirklich verboten?

22. Dezember 2018

Es war DER Aufreger des 16. Spieltages in der Fußball Bundesliga: Vor dem Spiel Werder Bremen gegen TSG Hoffenheim wurden die Hoffenheimer beim Abschlusstraining von einer Drohne ausspioniert!

Wenn man selber beruflich mit der Drohne unterwegs ist, dann verfolgt man sowas natürlich ein bisschen genauer. Leider kursieren dabei dann viele Halb-Wahrheiten und es wird wieder unnötig Panik gegenüber den Drohnen aufgebaut. Deswegen wollte ich an dieser Stelle gerne mal aus meiner Sicht auf die Situation eingehen. Wie „verboten“ war die Situation wirklich – oder war sie eigentlich vollkommen legal?

Das Problem:
Um die Situation genau bewerten zu können, müsste man natürlich mehr darüber wissen, wie der Flug stattgefunden hat. Um welche Tageszeit handelte es sich? War es bereits dunkel? Ist die Drohne über den Sportplatz oder sogar über eine Menschenmenge geflogen? Wie weit war der Pilot entfernt? Hatte er einen Spotter? Was für eine Drohne wurde überhaupt verwendet?

Auf folgende Aussagen von Hoffenheim Trainer Julian Nagelsmann möchte ich einmal genauer eingehen:

„Ich habe das im Training wahrgenommen, ohne zu wissen, wem sie gehört. Es steht ja nicht auf der Drohne und war keine Flagge dran.“

Falsch: Wer in Deutschland eine Drohne über 0,25kg fliegen will, der muss diese mit einer feuerfesten Plakette versehen, auf die der Name und die Adresse des Eigentümers vermerkt sind. Ok, zugegeben, vom Boden aus ist das nicht lesbar. Aber diese Plakette dient im Fall der Fälle dazu, den Piloten ausfindig zu machen, falls es zu einem Unfall käme – also dann, wenn es wirklich zählt.

„Es geht einfach darum, dass so was genehmigungspflichtig ist, wenn man eine Drohne fliegt.“

Falsch: Der Begriff „Genehmigung“ schwirrt gerne in den Köpfen der Leute umher, wenn es um Drohnen geht. In der Praxis sind aber nur recht spezielle Fälle tatsächlich Genehmigungspflichtig. Das fängt beispielsweise bei der Startmasse der Drohne an. Erst wenn diese über 5kg liegt, benötigt man eine Aufstiegsgenehmigung. 5kg sind für Drohnen allerdings schon ein sehr stattliches Gewicht. Dabei handelt es sich häufig um die wirklichen „Arbeitstiere“. Ich gehe nicht davon aus, dass Werder solch ein „mächtiges“ Gerät zum Einsatz gebracht hat. Viel mehr tippe ich auf eine herkömmliche Kamera-Drohne, die in der Regel nicht mehr als 1,5kg wiegt – und das ist schon eines der größeren Modelle.

Für solche Modelle braucht man in der Regel nur die oben genannte feuerfeste Plakette und den Versicherungsnachweis. Auch der „Drohnenführerschein“ (Kenntnisnachweis) ist erst ab 2kg notwendig.

Genehmigungspflichtig wäre unter Umständen der Flug bei Nacht bzw. bei Dunkelheit. Leider weiß ich nicht genau, um welche Uhrzeit dieses Training stattgefunden hat. Da es nah am 21. Dezember (dem kürzesten Tag des Jahres) war, tritt die Dämmerung entsprechend früh ein. Es „kann“ also sein, dass der Flug bei „Nacht“ stattgefunden hat und er dann tatsächlich eine Genehmigung gebraucht hätte.

Viel spannender ist die Frage, ob der Überflug des Sportplatzes generell verboten ist und ob zusätzlich Menschenmengen überflogen wurden.
Beim Sportplatz kann ich ehrlich gesagt keine genaue Antwort finden. Man muss dazu sagen, dass das Training nicht im Stadion stattgefunden hat, sondern auf dem Trainingsgelände in Zuzenhausen, das auch noch am Rande der Ortschaft liegt.

Ich würde vermuten, dass die Sportplätze dort kein herkömmliches Vereins-Gelände sind, sondern da sie der „TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH“ gehören als Gewerbegebiet anzusehen sind. In Gewerbe-Gebieten ist, so weit ich das sehen kann, der Start und die Landung erlaubnispflichtig, nicht aber der Überflug. Lediglich zu direkten Industrieanlagen(!) muss ein Sicherheitsabstand von 100m eingehalten werden. Das heißt, der Überflug des Sportplatzes ist im Prinzip nicht verboten.

Übrigens: Um große Fußballstadien herum sind in der Regel „Geofencing“-Zonen durch den Drohnen-Hersteller eingerichtet. Sie sind in die Software der Drohne eingebettet und stoppen die Drohne automatisch, wenn man sich einer solchen Zone nähert – und das nicht nur während der Spieltage. Solche Zonen sind auch um Flughäfen eingerichtet. Deaktivieren lässt es sich nicht ohne weiteres. Für gewöhnlich muss man dem Hersteller nachweisen, dass man berechtigt ist dort zu fliegen. In diesem Sinne sind Zwischenfälle oder sogar Gefahren von einem Großteil der Drohnen hier nicht zu erwarten.

Was Menschenansammlungen angeht, gibt es allerdings wenig Diskussionen. Hierzu muss ebenfalls ein Abstand von 100m gewahrt werden. Bei all den Spielern auf dem Platz + Trainer-Team kann absolut von einer Menschenansammlung ausgegangen werden. Die Frage ist jetzt allerdings: Wurde diese auch wirklich überflogen? In den einen Interviews lese ich „Ja“, Frank Baumann von Werder Bremen sagt allerdings „Nein“. Hier kann ich nur spekulieren, dass der Pilot im Eifer des Gefechts doch näher als erlaubt an die Leute heran geflogen ist – allerdings clever ist es nicht gerade, wenn man keine Aufmerksamkeit erregen möchte.

Zu guter Letzt stellt sich noch die Frage, wie weit der Pilot von der Drohne entfernt war. Ich habe etwas von „ca. 500m“ gelesen, kann es mir beim Blick auf die Karte allerdings nicht so ganz vorstellen. So mal der Pilot ja scheinbar schnell gefunden werden konnte. Also würde ich tippen, dass er doch recht nah an der Anlage geparkt hat und die 500m eine sehr grobe Schätzung waren.

Hintergrund ist, dass man nur innerhalb der Sichtweite fliegen darf. Diese hängt dann natürlich auch wieder mit der Größe der Drohne zusammen, und von den eigenen Adler-Augen. In der Regel sollte man aber 100-200m nicht überschreiten. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme, den sogenannten „Spotter“, also eine zusätzliche Person, die näher an der Drohne dran ist, sie beobachtet und den Piloten auf eventuelle Gefahren hinweist.

Als Bonus-Frage müsste man noch klären, ob außerhalb der LuftVO irgendwelche Gesetze betroffen sind. Kann man beispielsweise wirklich von „Spionage“ sprechen? Ist eine Trainings-Einheit ein „schützenswertes Gut“ oder sogar geistiges Eigentum? Überwiegt der wirtschaftliche Faktor den sportlichen Aspekt? Sind eventuelle Persönlichkeitsrechte betroffen, oder waren es Profi-Sportler bei der Ausübung ihrer Arbeit? Und überhaupt: Was sagt die DSGVO dazu?

Fazit:
Natürlich bin ich kein Jurist und kann da keine verbindlichen Aussagen zu geben. Aber rein mit Blick auf die LuftVO ist im Prinzip nichts Verbotenes dabei, das Training einer Fußballmannschaft aus der Luft zu beobachten – auch wenn es einem unangenehm oder „falsch“ vorkommt. Wichtig ist, dass man bei Tag in Sichtweite und mit Sicherheitsabstand zu Menschenansammlungen fliegt.

Sind Sie anderer Meinung, oder haben einen Hinweis, den ich falsch interpretiert habe oder ergänzen sollte? Dann schreiben Sie mir gerne eine Nachricht!

Drohnen-Spionage beim Hoffenheim-Training – ist es wirklich verboten?
22. Dezember 2018

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