Ich würde vermuten, dass die Sportplätze dort kein herkömmliches Vereins-Gelände sind, sondern da sie der „TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH“ gehören als Gewerbegebiet anzusehen sind. In Gewerbe-Gebieten ist, so weit ich das sehen kann, der Start und die Landung erlaubnispflichtig, nicht aber der Überflug. Lediglich zu direkten Industrieanlagen(!) muss ein Sicherheitsabstand von 100m eingehalten werden. Das heißt, der Überflug des Sportplatzes ist im Prinzip nicht verboten.
Übrigens: Um große Fußballstadien herum sind in der Regel „Geofencing“-Zonen durch den Drohnen-Hersteller eingerichtet. Sie sind in die Software der Drohne eingebettet und stoppen die Drohne automatisch, wenn man sich einer solchen Zone nähert – und das nicht nur während der Spieltage. Solche Zonen sind auch um Flughäfen eingerichtet. Deaktivieren lässt es sich nicht ohne weiteres. Für gewöhnlich muss man dem Hersteller nachweisen, dass man berechtigt ist dort zu fliegen. In diesem Sinne sind Zwischenfälle oder sogar Gefahren von einem Großteil der Drohnen hier nicht zu erwarten.
Was Menschenansammlungen angeht, gibt es allerdings wenig Diskussionen. Hierzu muss ebenfalls ein Abstand von 100m gewahrt werden. Bei all den Spielern auf dem Platz + Trainer-Team kann absolut von einer Menschenansammlung ausgegangen werden. Die Frage ist jetzt allerdings: Wurde diese auch wirklich überflogen? In den einen Interviews lese ich „Ja“, Frank Baumann von Werder Bremen sagt allerdings „Nein“. Hier kann ich nur spekulieren, dass der Pilot im Eifer des Gefechts doch näher als erlaubt an die Leute heran geflogen ist – allerdings clever ist es nicht gerade, wenn man keine Aufmerksamkeit erregen möchte.
Zu guter Letzt stellt sich noch die Frage, wie weit der Pilot von der Drohne entfernt war. Ich habe etwas von „ca. 500m“ gelesen, kann es mir beim Blick auf die Karte allerdings nicht so ganz vorstellen. So mal der Pilot ja scheinbar schnell gefunden werden konnte. Also würde ich tippen, dass er doch recht nah an der Anlage geparkt hat und die 500m eine sehr grobe Schätzung waren.
Hintergrund ist, dass man nur innerhalb der Sichtweite fliegen darf. Diese hängt dann natürlich auch wieder mit der Größe der Drohne zusammen, und von den eigenen Adler-Augen. In der Regel sollte man aber 100-200m nicht überschreiten. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme, den sogenannten „Spotter“, also eine zusätzliche Person, die näher an der Drohne dran ist, sie beobachtet und den Piloten auf eventuelle Gefahren hinweist.
Als Bonus-Frage müsste man noch klären, ob außerhalb der LuftVO irgendwelche Gesetze betroffen sind. Kann man beispielsweise wirklich von „Spionage“ sprechen? Ist eine Trainings-Einheit ein „schützenswertes Gut“ oder sogar geistiges Eigentum? Überwiegt der wirtschaftliche Faktor den sportlichen Aspekt? Sind eventuelle Persönlichkeitsrechte betroffen, oder waren es Profi-Sportler bei der Ausübung ihrer Arbeit? Und überhaupt: Was sagt die DSGVO dazu?
Fazit:
Natürlich bin ich kein Jurist und kann da keine verbindlichen Aussagen zu geben. Aber rein mit Blick auf die LuftVO ist im Prinzip nichts Verbotenes dabei, das Training einer Fußballmannschaft aus der Luft zu beobachten – auch wenn es einem unangenehm oder „falsch“ vorkommt. Wichtig ist, dass man bei Tag in Sichtweite und mit Sicherheitsabstand zu Menschenansammlungen fliegt.
Sind Sie anderer Meinung, oder haben einen Hinweis, den ich falsch interpretiert habe oder ergänzen sollte? Dann schreiben Sie mir gerne eine Nachricht!